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Leistungen

FSP - Fahrzeug Sicherheitsprüfung | Kfz-Prüfstelle Fürstenwalde

Amtliche Untersuchungen

Hauptuntersuchung inkl. Abgasuntersuchung

Die Hauptuntersuchung (Umgangssprachlich TÜV) ist vom Gesetzgeber in der Straßenverkehrszulassungsordnung §29 und Anlagen (kurz StVZO) als Pflicht für den Fahrzeughalter vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass die Fahrzeughalter bei ihren Fahrzeugen in den entsprechend vorgeschriebenen Fristen eine Hauptuntersuchung durchführen müssen.

Wann ist die Haupt­un­ter­su­chung fäl­lig?
Die HU-Pla­ket­te ist am hin­te­ren Kenn­zei­chen an­ge­bracht.
Die Zahl in der Mitte zeigt das Jahr in dem die Haupt­un­ter­su­chung fäl­lig ist und die Zahl die nach Oben zeigt den fäl­li­gen Monat.
Wird die Haupt­un­ter­su­chung um mehr als zwei Mo­na­te Über­zo­gen, so steigt die HU-Ge­bühr um 20% da der Ge­setz­ge­ber eine Er­gän­zungs­un­ter­su­chung vor­schreibt.

Auf der Prüfstelle können wir folgende Fahrzeuge für Sie untersuchen:

  • PKW

  • Transporter (bis 5 Tonnen zGG)

  • Motorräder und Kleinkrafträder

  • Anhänger

  • Wohnanhänger

  • Wohnmobile

Unsere Mitarbeiter der FSP KFZ-Prüfstelle Fürstenwalde – Partner des TÜV Rheinlandes untersuchen Ihr Fahrzeug gemäß der gesetzlichen Bestimmungen nach der Ausführung, des Zustandes, der Funktion und der Wirkung seiner Bauteile und Systeme in den nachfolgenden Positionen / Anlagen untersucht:

  • Bremsanlage

  • Lenkanlage

  • Sicht (Scheiben)

  • lichttechnischen Einrichtungen

  • Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung

  • Fahrgestell und daran befestigte Teile

  • sonstige Ausstattungen

  • Umweltbelastung

  • zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen

  • Identifizierung des Fahrzeuges

Das Ergebnis der durchgeführten Hauptuntersuchung wird in einem HU-Bericht festgehalten.
Dort werden auch festgestellte Mängel dokumentiert. Falls bei der Durchführung der Hauptuntersuchung „erhebliche Mängel“ festgestellt wurde sind diese umgehend zu beseitigen.
Der Fahrzeughalter hat nach der Hauptuntersuchung eine 4-Wöchige Frist um sein Fahrzeug zu einer Nachuntersuchung vorzustellen.

Änderungsabnahmen gem. §19/3 StVZO

Falls Sie Ihr Fahr­zeug ver­än­dern, in­di­vi­dua­li­sie­ren („Tunen“) möch­ten, zum Bei­spiel durch eine ge­än­der­te Rad-/Rei­fen­kom­bi­na­ti­on, Dis­tanz­schei­ben, Fahr­werks­tei­le oder Chip­tu­ning, müs­sen diese Ver­än­de­run­gen ab­ge­nom­men und die die Fahr­zeug­pa­pie­re ein­ge­tra­gen wer­den. Die Prüf­in­ge­nieu­re der FSP-Kfz-Prüf­stel­le Fürs­ten­wal­de – Part­ner TÜV Rhein­land kön­nen Än­de­rungs­ab­nah­men gemäß § 19/3 StVZO ab­neh­men.
Ob die Ver­än­de­run­gen nach §19/3 StVZO ab­ge­nom­men wer­den kön­nen steht in der je­wei­li­gen All­ge­mei­nen­be­triebs­er­laub­nis (kurz ABE) oder im Tei­le­gut­ach­ten.
Wir ste­hen Ihnen auf jeden Fall mit Rat zur Ver­fü­gung.
Falls sie die ent­spre­chen­de ABE oder Tei­le­gut­ach­ten nicht mehr zu Hand haben kön­nen un­se­re Prüf­in­ge­nieu­re auch auf eine große Da­ten­bank zu­rück­grei­fen und die er­for­der­li­chen Do­ku­men­te even­tu­ell dort fin­den.

Gasanlagenprüfung gem. § 41a StVZO (GAP/GSP)

Fahrzeughalter die ihr Fahrzeug mit einer Gasanlage zum Antrieb (LPG oder CNG) ausgerüstet haben genießen einen steuerlichen Vorteil.
Fahrzeuge die mit einer Gasanlage zum Antrieb des Fahrzeugs ausgerüstet sind, müssen müssen jedoch zusätzlich zur Hauptuntersuchung eine Gasanlagenprüfung absolvieren. Diese wird im Zuge der Hauptuntersuchung mit durchgeführt.
Bitte bedenken Sie dass das Fahrzeug auch mit Gas betankt ist um diese Überprüfen und eine Dichtigkeits-Überprüfung durchführen zu können.

Untersuchungen gem. §§ 41, 42 BOKraft

Unsere Prüfingenieure Untersuchen Fahrzeuge nach den Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr auch BOKraft genannt. Dies betrifft besonders Taxis, Mietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeuge.
Diese Überprüfung muss jährlich durchgeführt werden. Unter anderem wird dort die Alarmanlage, das Taxameter oder der geeichten Wegsteckenzähler, überprüft

Oldtimerbegutachtung gem. §23 StVZO

Fahr­zeu­ge die mehr als 30 Jahre alt sind, kön­nen in Deutsch­land als his­to­ri­sche Fahr­zeu­ge zu­ge­las­sen wer­den. Die Fahr­zeug­hal­ter pro­fi­tie­ren dann von der pau­scha­len Kfz-Steu­er die im Mo­ment für Autos 191,73 Euro und für Mo­tor­rä­der 46,06 Euro be­trägt.
Wich­tig hier­für ist eine Be­gut­ach­tung nach §23 StVZO und die ent­spre­chen­de Richt­li­nie. Die Prüf­in­ge­nieu­re der FSP-Kfz-Prüf­stel­le Fürs­ten­wal­de – Part­ner TÜV Rhein­land dür­fen diese Old­ti­mer­be­gut­ach­tung auch durch­füh­ren und ste­hen Ihnen selbst­ver­ständ­lich auch gerne mit Rat zur Seite.

Die Be­gut­ach­tung gem. §23 StVZO wird immer im Um­fang einer Haupt­un­ter­su­chung durch­ge­führt.
Ent­schei­dend ist dass das Fahr­zeug min­des­tens 30 Jahre alt ist (Erst­zu­las­sungs­da­tum) und wei­test­ge­hend dem Ori­gi­nal­zu­stand ent­spricht. Des wei­te­ren ist wich­tig dass sich das Fahr­zeug in einem guten Er­hal­tungs­zu­stand be­fin­det und zur Pfle­ge des kraft­fahr­zeug­tech­ni­schem Kul­tur­gu­tes dient.
Das Fahr­zeug darf auch ver­än­dert wor­den sein aber die Um­bau­ten müs­sen zeit­ge­nös­sisch, nach­weis­lich 30 Jahre alt oder 10 Jahre nach dem Erst­zu­las­sungs­da­tum sein.
Der Fahr­zeug­hal­ter kann sich nach einer po­si­ti­ven Be­gut­ach­tung, je nach Nut­zung des Fahr­zeu­gen, für einen der zwei Zu­las­sungs­ar­ten wäh­len.

Falls der Fahr­zeug­hal­ter sei­nen Old­ti­mer un­ein­ge­schränkt nut­zen möch­te ist das H-Kenn­zei­chen die rich­ti­ge Ent­schei­dung. Der Fahr­zeug­hal­ter ist mit dem H-Kenn­zei­chen dazu ver­pflich­tet sein Old­ti­mer, in den ent­spre­chen­den Fris­ten, zur Haupt­un­ter­su­chung vor­zu­füh­ren. Bei der Haupt­un­ter­su­chung wird dann zu­sätz­lich zur tech­ni­schen Un­ter­su­chung ge­prüft ob wei­ter­hin alle Be­din­gun­gen für die An­er­ken­nung als kraft­fahr­zeug­tech­ni­sches Kul­tur­gut er­füllt sind.

Möch­te der Fahr­zeug­hal­ter sei­nen Old­ti­mer aus­schließ­lich zu Old­ti­mer-Ver­an­stal­tun­gen nut­zen so kann der das Fahr­zeug auch mit einem 07-Kenn­zei­chen zu­las­sen. Mit dem 07-Kenn­zei­chen darf der Fahr­zeug­hal­ter auch meh­re­re Fahr­zeu­ge be­trei­ben und es wird als Wech­sel­kenn­zei­chen ge­se­hen. Bei die­ser Zu­las­sungs­art muss die Ein­wil­li­gung der ört­li­che Zu­las­sungs­stel­le ein­ge­holt wer­den.

Nichtamtliche Untersuchungen

Überprüfung nach BetrSichV (ehemals UVV)

Maschinen, Anlagen und Geräte

Zum vorbeugenden Arbeitsschutz gehört, dass Arbeitgeber bzw. Unternehmen Geräte, Maschinen und Anlagen dem Arbeitnehmer für seine Tätigkeit bereitstellen, die den gesetzlichen Vorschriften zur Produkt- und Betriebssicherheit entsprechen. Dazu gehören zum Beispiel Hebebühnen, Rolltore, Ladebordwände an Fahrzeugen aber auch das Fahrzeug an sich. Die Mitarbeiter der KFZ-Prüfstelle Fürstenwalde – Partner TÜV Rheinland führen diese Überprüfung gerne für Sie durch, so dass die Maschinen, Anlagen und Geräte weiterhin gefahrlos genutzt werden können.

Überprüfung der Gasanlage bei Wohnmobilen und Wohnanhängern nach DVGW Arbeitsblatt G607

Wohnmobile und Wohnanhänger benötigen eine Überprüfung der Gasanlage (wenn eine verbaut ist) nach den Vorschriften der DVGW Arbeitsblatt G607. Diese ist 2 Jahre gültig und muss dann erneut durchgeführt werden. Da eine gültige Überprüfung der Gasanlage nach DVGW für deine positive Hauptuntersuchung bei Wohnmobilen zwingend erforderlich ist bietet es sich an immer beides zusammen durchführen zu lassen. Da nicht jeder Prüfingenieur diese Überprüfung machen darf und kann wird um eine vorherige telefonische Terminabsprache gebeten.

Schaden-, Unfallgutachten

Die Scha­den und Un­fall­gut­ach­ten wer­den durch un­se­re Part­ner Schlag & Söhne GmbH Ing. Büro für Fahr­zeug­tech­nik durch­ge­führt. Da un­se­re Part­ner nicht täg­lich Vor­ort sind, wird um eine te­le­fo­ni­sche Ter­min­ver­ein­ba­rung ge­be­ten.

Wertgutachten

Die Wert­gut­ach­ten wer­den durch un­se­re Part­ner Schlag & Söhne GmbH Ing. Büro für Fahr­zeug­tech­nik und einen frei­be­ruf­li­chen Part­ner durch­ge­führt. Da un­se­re Part­ner nicht täg­lich Vor­ort sind wird um eine te­le­fo­ni­sche Ter­min­ver­ein­ba­rung ge­be­ten.